Informationen zu den Pflegegraden

Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 wurden die bisherigen Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 in fünf neue Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 umgewandelt. Dies ist im § 140 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) verankert.

2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie zum Beispiel Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in die fünf Pflegegrade eingestuft und erhalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die drei Pflegestufen sowie die Anerkennung von eingeschränkter Alltagskompetenz wurden durch die Pflegegrade komplett ersetzt.

Mit dem neuen Pflegegrad 1 genehmigen Pflegekassen seit 2017 körperlich und geistig noch recht beweglichen, geringfügig hilfsbedürftigen Versicherten Pflege- und Betreuungsleistungen, wenn Gutachter eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt haben. Nach dem alten System erhielten diese Menschen keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Da dieser Grad der Unselbstständigkeit nach dem alten Pflegestufensystem nicht berücksichtigt wurde, haben normalerweise nur neue Antragsteller Aussicht auf den Pflegegrad 1, da keine Pflegestufe in den Pflegegrad 1 umgewandelt wird. Voraussetzung für Pflegegrad 1 ist, dass Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK, gesetzlich Versicherte) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) eine Mindestanzahl von 12,5 Punkten bestätigen. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit folgt seit 01.01.2017 der Einschätzung der Selbstständigkeit in sechs Aktivitätsbereichen nach dem neuen Begutachtungsverfahren

Versicherte erhalten den Pflegegrad 2 und die entsprechenden Pflegeleistungen, wenn sie durch die Pflegekasse eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bestätigt bekommen. Wer 2017 zum ersten Mal einen Antrag auf Pflegegrad stellt, wird durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) im Rahmen des „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) in sechs Aktivitätsbereichen (s. u.) begutachtet. Die Gutachter berücksichtigen dabei die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers und zwar in Bezug auf sowohl körperliche, als auch psychische und kognitive Beeinträchtigungen. Dabei vergeben sie je nach (Un-)Selbstständigkeit Punkte, die die Grundlage für die Zuweisung eines Pflegegrads bilden. Je unselbstständiger ein Antragsteller ist, desto mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhält der Antragsteller. Als Voraussetzung für Pflegegrad 2 gilt: Gutachter müssen zwischen 27 und unter 47,5 Punkte ermitteln, damit Antragsteller Pflegegrad 2 und entsprechende Leistungen aus der Pflegekasse zugesichert bekommen.

Neben der Begutachtung neuer Antragsteller werden auch anerkannt Pflegebedürftige mit bisheriger Pflegestufe 0 oder 1 automatisch in den neuen Pflegegrad 2 überführt.

Seit 01.01.2017 werden Antragsteller auf Pflegeleistungen nach dem „Neuen Begutachtungsassessment (NBA)“ begutachtet. Dabei untersuchen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) und MEDICPROOF (bei privat Versicherten) die Antragsteller in sechs Bereichen auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Die Begutachtung erfolgt dabei auf Basis eines Punktesystems. Ermittelt der Gutachter zwischen 47,5 und unter 70 Punkte, so erhält der Antragsteller Pflegegrad 3 und den Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen. Voraussetzung für Pflegegrad 3 ist eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Gleichzeitig wurden Versicherte, die zum 31.12.2016 bereits Pflegestufe 2 hatten, sowie Menschen mit Demenz und  Pflegestufe 1 automatisch in den neuen Pflegegrad 3 überführt. Die zuständigen Pflegekassen wandelten zum Jahreswechsel 2016/2017 die Pflegestufen automatisch in die entsprechenden Pflegegrade um, der Pflegebedürftige hat dabei vom sog. Bestandschutz profitiert. Das heißt: Er bekommt weiterhin mindestens die gleichen Leistungen wie bisher und konnte durch die Umstellung nicht schlechter gestellt werden.

Pflegegrad 4 beschreibt die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen und garantiert ihnen entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Um Pflegegrad 4 zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Antrag auf Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse stellen. Anschließend werden sie von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) im Hinblick auf ihre noch vorhandene Selbstständigkeit untersucht und anhand eines Punktesystems in einen der fünf Pflegegrade eingestuft. Je selbstständiger der Antragsteller noch ist, desto weniger Punkte erhält er. Die Voraussetzung für Pflegegrad 4 sind, dass bei der Begutachtung zwischen 70 und unter 90 Punkte ermittelt werden.

Wer schon vor der Begutachtung durch den MDK oder MEDICPROOF prüfen möchte, wie hoch sein Unterstützungsbedarf bzw. der seines pflegebedürftigen Angehörigen ist, kann den kostenlosen Pflegegradrechner von pflege.de nutzen und die vorhandenen Ressourcen in den Untersuchungsbereichen prüfen.

Neben der Begutachtung neuer Antragsteller erhalten auch Pflegebedürftige mit bereits anerkannter Pflegestufe 3 sowie Pflegebedürftige mit anerkannter Pflegestufe 2 und eingeschränkter Alltagskompetenz seit 01.01.2017 den Pflegegrad 4.

Mit dem neuen Pflegegrad 5 bescheinigen Pflegekassen ihren Versicherten eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung und genehmigen damit die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegekasse. Bei Versicherten, die ab dem Jahr 2017 erstmals einen Pflegegrad beantragen, ermitteln Gutachter nach dem neuen Begutachtungsverfahren, wie selbstständig die Antragsteller trotz ihrer Beschwerden noch sind. Je unselbstständiger sie sind, umso mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhalten sie. Erreichen Versicherte bei der Begutachtung 90 bis 100 Punkte, sind die Voraussetzungen für Pflegegrad 5 erfüllt und sie erhalten von ihrer Pflegekasse den Bescheid über die Anerkennung von Pflegegrad 5 und damit verbundene Leistungen.


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